Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Die Gemeinde hat zuletzt im Jahre 2009 die Gestaltungssatzung zur Pflege des Ortsbildes und dem Erhalt der baulichen Gesamtanlage für die historische Ortsmitte der Gemeinde Niedernberg neu erlassen. Hierin wurden u. a. Vorgaben zur Dachgestaltung und damit der Zulässigkeit von thermischer Solarenergie und Photovoltaikanlagen getroffen.

 

Die Energiegewinnung und Stromversorgung haben mittlerweile einen neuen Stellenwert. In jüngster Vergangenheit sind zwei Anfragen bzgl. der Anbringung von Photovoltaikanlagen bei der Gemeindeverwaltung eingegangen. Diese nahm die Anfragen als Veranlassung mit dem Städteplaner eine Neuregelung zu treffen, ob die Passage bzgl. der Photovoltaikanlage unter dem Blickwinkel des Städtebaus gänzlich herausgenommen oder entsprechend angepasst werden könnte.

 

Städteplaner Tropp unterbreitet folgenden Vorschlag als Neuformulierung für die Gestaltungssatzung:

Thermische Solaranlagen und Photovoltaikanlagen

Die Sonnenkollektoren / Solarmodule sind generell nur an der straßenabgewandten Seite des Daches zulässig. Bei giebelständig zur Straße orientierten Gebäuden sind die Sonnenkollektoren / Solarmodule mit einem Mindestabstand von 4 m vom straßenseitigen Ortgang zu installieren. Bei Einzeldenkmalen ist die Zustimmung / Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen.

 

Er führt hierzu aus:

Die Gestaltungssatzung versucht das baulich-historische Erbe unserer Ortskerne weitestgehend zu respektieren und zu schützen. Gerade eine farbig einheitlich gestaltete Dachlandschaft ist im Interesse der Ortsbildpflege. Mit einer gewissen Einschränkung zur Montage von Photovoltaikanlagen, wie sie nunmehr die Gestaltungssatzung vorsieht, kann beiden Interessen – Energiegewinnung / Ortsgestalt entsprochen werden.

Eine gänzliche Herausnahme von Einschränkungen führt zu einer nicht mehr kontrollierbaren Gestaltheterogenität und damit zum Verlust des Charakters der örtlichen Baukultur.

 

Am 17.03.2022 ist ergänzend ein Antrag der Freien Wähler auf ersatzlose Streichung der Passage eingegangen.


Beschluss: