Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

In der Benutzungssatzung ist festgelegt, dass das Grillholz über die Gemeinde Niedernberg bezogen werden muss. In der Gebührensatzung wurde der notwendige Gebührentatbestand ergänzt. Bisweilen wurden 26 Euro je ½ Ster Holz abgerechnet, die Gemeindeverwaltung schlägt eine Erhöhung vor, um beim Holz den derzeitigen Einkaufspreis abdecken zu können.

Die Nutzungsgebühren sind nicht kostendeckend. Da der Grillplatz nicht getrennt verbucht wird (Produkt mit Anlagen, etc.) wurden die Kosten nicht im Detail ermittelt. Eine überschlägige Auswertung hat einen durchschnittlichen Jahresfehlbetrag von rund 6.000 Euro ergeben. Eine erhöhte Gebühr für Auswärtige ist zulässig, da der Grillplatz defizitär betrieben wird und der Fehlbetrag durch steuerliche Einnahmen gedeckt wird.

Es kommt immer wieder vor, dass Grillplatzbuchungen zurückgenommen werden. Der Verwaltungsaufwand ist jedoch bereits entstanden, weshalb die Gemeindeverwaltung auch hier vorschlägt einen Passus mit aufzunehmen, dass eine Gebührenrückerstattung bzw. -erlass nach einer Bestätigung nicht erfolgt.

Die Kaution bleibt unverändert.


Beschluss:

Die Gemeinde Niedernberg erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert am 09.12.2022 (GVBl. S. 674) die angefügte Gebührensatzung zur Satzung für die Benutzung des Niedernberger Grillplatzes.