Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) beruft der Gemeinderat den ersten Bürgermeister, einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen. Außerdem wird aus diesem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen. Die Aufzählung im Gesetz stellt dabei keine zwingende Reihenfolge dar.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Verwaltungsfachwirtin Marion Debes zur Wahlleiterin sowie die Verwaltungsfachwirtin Kathrin Hock zu deren Stellvertreterin zu berufen.

 

Eine persönliche Beteiligung nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 2 GO ist nicht gegeben. Die gewählten Personen dürfen weder als Bewerber für die Bürgermeisterwahl aufgestellt werden, eine Aufstellungsversammlung leiten oder Beauftragter oder Stellvertreter eines Wahlvorschlags sein.


Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Niedernberg beruft die Verwaltungsfachwirtin Marion Debes zur Wahlleiterin sowie die Verwaltungsfachwirtin Kathrin Hock zur stellvertretenden Wahlleiterin.