Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Mitteilung:

Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat die Prüfung des am 05.10.2018 eingereichten Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens „Artenvielfalt & Naturschönheit in Bayern“ (Kurzbezeichnung „Rettet die Bienen!“, www.volksbegehren-artenvielfalt.de) abgeschlossen und den Antrag am 13.11.2018 stattgegeben. Der Gegenstand des Volksbegehrens (Gesetzentwurf und Begründung) wurde im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 46 vom 16.11.2018 bekannt gemacht.

 

Initiiert wurde das Volksbegehren von der ÖDP. Mit diesem Volksbegehren wollen über 50 Bündnispartner das bayerische Naturschutzgesetz ändern und so das Artensterben stoppen. Unter anderem sollen Biotope besser untereinander vernetzt und die Biolandwirtschaft ausgebaut werden. Des Weiteren sollen Land- und Forstwirte in ihrer Ausbildung mehr über Naturschutz lernen und ein jährlicher Bericht über den Zustand der Natur in Bayern verfasst werden.

 

Die zweiwöchige Eintragungsfrist beginnt am Donnerstag, 31. Januar 2019, und endet am Mittwoch, 13. Februar 2019.

 

Die Gemeinde Niedernberg bildet wieder einen Eintragungsbezirk für das gesamte Gemeindegebiet. Die Eintragungsräume befinden sich im Rathaus, Bürgerbüro Zimmer EG 03 und EG 04, welche barrierefrei erreichbar sind.

 

Eintragungszeiten:

Mo., Di. und Do.:         08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Mi.:                              08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:30 Uhr

Fr.:                               08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

Zusätzliche Eintragungszeiten:

Samstag, 09.02.2018:             10:00 Uhr bis 12:00 Uhr (Wochenendauslegung)

Mittwoch, 13.02.2018              bis 20:00 Uhr (Abendauslegung)

 

Als Aufsichtsführender wurde Frau Maike Jakob und als deren Stellvertreter Herr Eckart Sendelbach, Frau Patricia Häcker und Frau Elke Bieber bestellt.

 

Das Volksbegehren hat Erfolg, wenn es von mindestens 10 Prozent der Stimmberechtigten unterstützt wird. Ein erfolgreiches Volksbegehren ist dem Landtag zuzuleiten. Lehnt der Landtag den mit dem Volksbegehren verfolgten Gesetzentwurf ab, ist über diesen Gesetzentwurf ein Volksentscheid herbeizuführen.