Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

Rechtliche Grundlage der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen. Gemäß Art. 65 Abs. 1 Gemeindeordnung beschließt der Gemeinderat über die Haushaltssatzung samt ihrer Anlagen in öffentlicher Sitzung.

 

Der Haushaltsplan 2019 wurde in Zusammenarbeit mit den Sachbearbeitern der verschiedenen Abteilungen bzw. Einrichtungen und dem Ersten Bürgermeister von der Kämmerei, mit Unterstützung der Auszubildenden, erstellt. Besondere Projekte ab einem Wert von 5.000,00 € wurden dem Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Niedernberg am 22.01.2019 vorgestellt. In seiner Sitzung am 12.02.2019 wurden die Empfehlungsbeschlüsse zur Haushaltssatzung bzw. zum Haushaltsplan gefasst.

 

Die Festsetzungen der Haushaltssatzung sind in Artikel 63 Gemeindeordnung normiert. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen ist Bestandteil der Haushaltssatzung. Gemäß § 1 Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (KommHV-Doppik) besteht dieser aus:

  • dem Gesamthaushalt (Ergebnishaushalt, Finanzhaushalt, Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit)
  • den Teilhaushalten (inkl. Produktübersicht)
  • dem Stellenplan

 

Zusätzlich sind dem Haushaltsplan beizufügen:

  1. der Vorbericht,
  2. der mittelfristige Finanzplan
  3. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen*
  4. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Anleihen, Kreditaufnahmen und Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, der Rückstellungen und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres
  5. der letzte konsolidierte Jahresabschluss
  6. eine Übersicht über die aus Vorjahren übertragenen Haushaltsermächtigungen*
  7. die Wirtschaftspläne und letzten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden*
  8. eine Übersicht über die Budgets nach § 4 Abs. 6 KommHV-Doppik*

 

Die Haushaltssatzung wird nach ihrer Beschlussfassung der Rechtsaufsichtbehörde, dem Landratsamt Miltenberg, vorgelegt. Da die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile beinhaltet, hat das Landratsamt lediglich die Rechtmäßigkeit der Satzung zu prüfen.

Anschließend ist die Haushaltssatzung bekanntzumachen.

 

 

 

* Diese Bestandteile sind im Haushaltsplan 2019 der Gemeinde Niedernberg nicht von Nöten, da der Haushaltsplan keine Verpflichtungsermächtigung enthält, keine Haushaltsermächtigungen von Vorjahren übertragen wurden und die Gemeinde Niedernberg kein Sondervermögen besitzt, für das eine eigene Rechnung geführt wird. Außerdem ist der Haushalt der Gemeinde Niedernberg nicht nach Budgets gegliedert.

 


Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Haushaltssatzung 2019 der Gemeinde Niedernberg in der vorliegenden Fassung.