Sitzung: 19.10.2021 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0
Vorlage: 108/2021/1
Sachverhalt:
Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4
Abs. 2 BauGB wurden folgende Behörden und sonstige von der Planung berührten
Träger öffentlicher Belange beteiligt:
01.
Landratsamt Miltenberg - Bauplanung- und
Bauordnungsrecht
02.
Landratsamt Miltenberg - Untere Naturschutzbehörde
03.
Landratsamt Miltenberg - Immissionsschutz
04.
Landratsamt Miltenberg - Bodenschutz
05.
Landratsamt Miltenberg - Untere Wasserrechtsbehörde
06.
Landratsamt Miltenberg - Denkmalschutz
07.
Landratsamt Miltenberg - Brand- und
Katastrophenschutz
08.
Landratsamt Miltenberg - Gesundheitsamt
Der Planung zugestimmt bzw. nur Hinweise
vorgebracht, die erst bei der konkreten Objektplanung zu beachten sind, haben:
01.
Landratsamt Miltenberg - Immissionsschutz
02.
Landratsamt Miltenberg - Brand- und
Katastrophenschutz
03.
Landratsamt Miltenberg - Gesundheitsamt
Stellungnahmen, die zu behandeln sind, haben
vorgebracht:
01.A)
Landratsamt Miltenberg - Bauplanungs-
und Bauordnungsrecht
Stellungnahme
vom 23.09.2021
Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4
Abs. 2 BauGB wurden folgende Behörden und sonstige von der Planung berührten
Träger öffentlicher Belange beteiligt:
09.
Landratsamt Miltenberg - Bauplanung- und
Bauordnungsrecht
10.
Landratsamt Miltenberg - Untere Naturschutzbehörde
11.
Landratsamt Miltenberg - Immissionsschutz
12.
Landratsamt Miltenberg - Bodenschutz
13.
Landratsamt Miltenberg - Untere Wasserrechtsbehörde
14.
Landratsamt Miltenberg - Denkmalschutz
15.
Landratsamt Miltenberg - Brand- und
Katastrophenschutz
16.
Landratsamt Miltenberg - Gesundheitsamt
Der Planung zugestimmt bzw. nur Hinweise
vorgebracht, die erst bei der konkreten Objektplanung zu beachten sind, haben:
04.
Landratsamt Miltenberg – Immissionsschutz
05.
Landratsamt Miltenberg - Brand- und
Katastrophenschutz
06.
Landratsamt Miltenberg - Gesundheitsamt
Stellungnahmen, die zu behandeln sind, haben
vorgebracht:
01.A)
Landratsamt Miltenberg - Bauplanungs-
und Bauordnungsrecht
Stellungnahme
vom 23.09.2021
Aus
bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht besteht Einverständnis mit
der Planung, sofern noch Folgendes beachtet wird:
Rechtsgrundlagen
Bei der
Auflistung der Rechtsgrundlagen wird darauf hingewiesen, dass das Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.
3634), zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S.
4147) geändert wurde.
Bebauungsplan
auf einer einheitlichen Grundlage erstellen
Der
Bebauungsplanentwurf wurde als Heftung mit den Festsetzungen sowie den
Verfahrens-vermerken vorgelegt. Wir weisen darauf hin, dass der Bebauungsplan
auf einer einheitlichen Grundlage ausgefertigt werden muss.
Erforderlichkeit
der Bauleitplanung
Grundsätzlich
wird eine städtebauliche Erforderlichkeit der Änderung des Bebauungsplanes
nicht in Frage gestellt. Das Prinzip „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“
wird hier umgesetzt. Wir bitten dennoch die Begründung zu überarbeiten und kurz
auf die wesentlichen Aspekte der städtebaulichen Erforderlichkeit einzugehen.
Abstandsflächen
Gem. Art. 6
Abs. 5 Satz 2 BayBO kann durch städtebauliche Satzung oder eine Satzung nach
Art. 81 BayBO ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche zugelassen oder
vorgeschrieben werden. Grundsätzlich ist es also möglich, abweichende
Regelungen im Bebauungsplan zu treffen.
In der Begründung
wird auf Seite 8, „Ziff. 6.7 Abstandsflächen“ ausgeführt, dass das
Abstands-flächenrecht, wie es bis zum 31. Januar 2021 gegolten hat, übernommen
werden soll, da es sich um eine Bauleitplanänderung innerhalb eines gewachsenen
Gebietes handele.“
Tatsächlich
führt eine Regelung bezüglich der Berechnung von Abstandsflächen im
Bebauungsplan zu (unnötigen) Problemen. Zur Festsetzung von abweichenden
Abstandsflächen sollten die Abstandsflächen vermaßt werden.
Grenzabstand
nördliche Baugrenze
Die nördliche
Baugrenze hat einen Grenzabstand von 6,0 m. Dieser Abstand führt zu einer
geringen Ausnutzung der hinteren Grundstücke.
Grenzbebauung
Für das
Grundstück Fl.Nr. 6179 wird eine einseitige zwingende Grenzbebauung
festgesetzt.
In Ziff.
6.3.2 der Begründung wird ausgeführt, dass auf diesem Grundstück die Umnutzung
zu Wohnzwecken mit Erhöhung der Grenzfassade auf max. 4,50 m zugelassen werden
soll. Diese Form der Bebauung soll durch die Festsetzung der einseitigen
zwingenden Grenzbebauung ermöglicht werden.
Wandhöhe
Der untere
Bezugspunkt für die Wandhöhe im WA2 könnte zu Problemen führen, da dieser
Be-reich nicht an der Straßenbegrenzungslinie liegt.“
Beschlussempfehlung
Den Anregungen
wird teilweise gefolgt, die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Rechtsgrundlagen
Die textlichen
Festsetzungen werden im Bereich der Rechtsgrundlagen an die aktuellen Vorgaben
angepasst.
Bebauungsplan
auf einer einheitlichen Grundlage erstellen
Die Planzeichnung
und die textlichen Festsetzungen werden als ein Gesamtplan zusammen
dargestellt.
Erforderlichkeit
der Bauleitplanung
Die
Erforderlichkeit der Bauleitplanung ist in der Begründung ausreichend
dargestellt. Hier wird dargelegt, dass der Bebauungsplan aufgestellt wird, um
eine verträgliche Nachverdichtung innerhalb eines erschlossenen und im
wesentlichen bebauten Baugebiets zu ermöglichen. Dass es sich um eine
Entwicklung im Innenbereich handelt und daher o.g. Prinzip „Innenentwicklung
vor Außenentwicklung“ umgesetzt wird, geht aus der Begründung hervor. Eine Ergänzung
der Begründung wird für nicht erforderlich gehalten.
Abstandsflächen
Die
Abstimmung mit den Eigentümern zur Bebauung der rückwärtigen Grundstückbereiche
erfolgte auf Basis der in den textlichen Festsetzungen festgelegten
Abstandsflächenregelungen. Da keine konkreten Planungen vorliegen, ist die
Vorgabe von vermaßten Abstandsflächen im Bebauungsplan hier nicht zielführend.
Grenzabstand
nördliche Baugrenze
Dieser
Abstand wurde bewusst zum Schutz der benachbarten Grundstücke aufgenommen.
Außerdem ermöglicht dieser Abstand, der über die erforderliche Abstandsfläche
hinausgeht, eine dichtere Begrünung der rückwärtigen Hofbereiche und dient dem
Schutz nachbarlicher Belange.
Grenzbebauung
Die
Stellungnahme enthält nur die Darstellung der Planung – eine Fragestellung ist
nicht enthalten. Der Sachverhalt wurde am 18.10.2021 durch telefonische
Nachfrage geklärt. Eine Änderung oder Ergänzung ist nicht erforderlich. Die
Planungsabsicht ist hinreichend in der Begründung unter Punkt 6.3.2
beschrieben.
Wandhöhe
Der
Bezugspunkt für das WA 2 wird geändert zu: das natürliche Gelände.
Die textlichen
Festsetzungen werden entsprechend ergänzt.
02.B)
Landratsamt Miltenberg – Natur- und Landschaftsschutz
Stellungnahme
vom 23.09.2021
Aus
naturschutzrechtlicher Hinsicht sind folgende konkretisierten textliche
Festsetzungen bezüglich des Artenschutzes in den Bebauungsplan „Nordwestlicher
Ortsrand“ zu übernehmen:
- Eingriffe in
Gehölzbestände – d. h. Fäll- und Rodungsarbeiten – sind nicht in der Zeit vom
01.03. bis 30.09. zulässig (§ 39 Abs.5 BNatSchG). Vor Beginn der Fällarbeiten
sind die zu fällenden Bäume durch eine fachkundige Person auf ein Vorhandensein
von Höhlen oder Spalten (Biotopbaum) zu prüfen. Bei bestätigtem Vorkommen ist
vor Maßnahmenbeginn die uNB zu kontaktieren und das weitere Vorgehen
abzustimmen.
- Vor Abbruch oder
Umbau von Gebäuden sind diese durch eine fachkundige Person auf ein Vorkommen
europarechtlich geschützter Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
und dessen gesetzlich geschützten Lebensstätten hin zu kontrollieren (u.a.
Gebäudebrüter, Fledermäuse, Hornissen). Bei bestätigtem Vorkommen ist vor
Maßnahmenbeginn die uNB zu kontaktieren und das weitere Vorgehen abzustimmen.
Beschlussempfehlung
Den Anregungen
wird gefolgt.
Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend der Vorgabe ergänzt.
Die bereits enthaltenen Hinweise zum Artenschutz entfallen.
02.B)
Landratsamt Miltenberg – Bodenschutz
Stellungnahme
vom 23.09.2021
Im Geltungsbereich
der Änderung Nr. 5.34 des Bebauungsplans „Nordwestlicher Ortsrand“ der Gemeinde
Niedernberg liegen die Grundstücke mit den Fl. Nrn. 6178, 6179, 6180, 6181 und
6182 der Gemarkung Niedernberg. Die v. g. Grundstücke sind nicht im bayerischen
Altlastenkataster nach Art. 3 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)
als Altlast oder schädliche Bodenveränderung verzeichnet. Auch darüber hinaus
liegen uns keine Informationen vor, dass sich auf den besagten Grundstücken
eine Altlast oder eine schädliche Bodenveränderung befindet.
Aus
bodenschutzrechtlicher Sicht besteht gegen die Änderung Nr. 5.34 des
Bebauungsplans „Nordwestlicher Ortsrand“ in Niedernberg somit keine Bedenken.
Wir weisen
allerdings daraufhin, dass Boden ein besonders schützenswertes Gut darstellt
und mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll. Um
überflüssige Erdmassenbewegungen zu vermeiden, ist daher bei der Planung
künftiger Bauvorhaben eine Anpassung an den Geländeverlauf anzuraten.
Mutterboden ist grundsätzlich auszuheben und in nutzbarem Zustand zu erhalten.
Anfallender, nicht kontaminierter, Bodenaushub sollte vorrangig wieder an dem
Ort, an dem er ausgehoben wurde, für Bauzwecke wiederverwendet werden. Ist eine
Wiederverwendung innerhalb des Bauvorhabens nicht möglich, ist bestmöglich eine
ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Bodenaushubs in örtlicher Nähe
anzustreben.
Hinweis:
Die Informationen im Altlastenkataster nach Art. 3 BayBodSchG geben nur
den momentan er-fassten Datenbestand wieder, der nicht den aktuellen
Verhältnissen auf dem Grundstück entsprechen muss. Gegebenenfalls muss ein
Verantwortlicher nach Bodenschutzrecht (insbesondere Eigentümer) eine
entsprechende Überprüfung (Recherche bzw. Untersuchung) selbst veranlassen.
Sollten sich dabei, entgegen unseren bisherigen Erkenntnissen, konkrete
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Altlasten oder schädlichen
Bodenveränderungen ergeben, dann ist der Verantwortliche nach Art. 1 BayBodSchG
verpflichtet, die Untere Bodenschutzbehörde im Landratsamt Miltenberg unverzüglich
über diesen Sachverhalt zu informieren und ihr die diesbezüglich vorhandenen
Unterlagen vorzulegen.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Im Geltungsbereich
des Bebauungsplans sind keine Baumaßnahmen mit wesentlichen Aushubarbeiten oder
Bodenbewegungen vorgesehen. Hinweise zum Umgang mit belasteten Böden sind in
den Hinweisen bereits aufgeführt.
02.B)
Landratsamt Miltenberg – Wasserschutz
Stellungnahme
vom 23.09.2021
Wasserrechtliche
Tatbestände sind aufgrund der vorgelegten Planunterlagen nicht ersichtlich.
In fachlicher Sicht ist die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes
Aschaffenburg einzuholen und zu berücksichtigen.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Änderung des
Bebauungsplanes ermöglicht die Bebauung bereits erschlossener Grundstücke in 2.
Reihe. Wasserrechtliche Berührungspunkte sind nicht zu erwarten. Von der
Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes wurde daher abgesehen.
02.B)
Landratsamt Miltenberg – Denkmalschutz
Stellungnahme
vom 23.09.2021
Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht besteht mit dem Vorhaben
Einverständnis. In fachlicher Hinsicht bitten wir die Stellungnahme des
Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege einzuholen und zu berücksichtigen.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Im Umfeld des
Planungsgebiets befinden sich weder Baudenkmäler noch kartierte Bodendenkmäler.
In den textlichen Festsetzungen ist ein Hinweis zum Umgang mit
Bodendenkmalfunden enthalten.
Auf die
zusätzliche Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege wurde
daher verzichtet.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend der im Sachverhalt dargestellten Empfehlungen ergänzt.