Sitzung: 25.10.2022 Gemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0
Vorlage: 114/2022/1
Sachverhalt:
Die Gemeinde
Niedernberg hat bei der Kalkulation der Wasser- und Abwassergebühren einen
kalkulatorischen Zinssatz von 2 % herangezogen. Dies basiert auf des durch
Eigenkapital finanzierten Vermögens. Die Gemeindeverwaltung empfiehlt den
kalkulatorischen Zinssatz beim Friedhof ebenfalls auf 2 % festzusetzen.
Weiterhin wird
auf die Ausführungen der KUBUS GmbH zurückgegriffen:
Zu den nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gehört gem. Art. 8
Abs. 3 Sätze 1 und 2 i. V. mit Abs. 2 Satz 1 KAG auch die angemessene
Verzinsung des Anlagekapitals, durch die die Kosten der Kapitalnutzung zum
Ansatz kommen. Der Zinserlös stellt für die Gemeinde das Entgelt für das in die
kostenrechnende
Einrichtung eingebrachte
Anlagekapital dar[1]. Bei der kalkulatorischen
Verzinsung geht es nicht um die Zinsen der Refinanzierung am Kapitalmarkt, sondern
um einen Ausgleich dafür, dass das in der Einrichtung der Gemeinde gebundene
Kapital von ihr nicht anderweitig als verzinsliche Kapitalanlage genutzt werden
kann.
Art. 8 Abs. 3
Satz 1 KAG spricht von einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals, sagt
aber über einen konkreten Zinssatz ebenso wenig aus wie das kommunale
Haushaltsrecht. Dem Einrichtungsträger steht ein Beurteilungsspielraum zu, der
gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Der Einrichtungsträger kann
dabei wählen, ob der kalkulatorische Zinssatz für die jeweilige
Kalkulationsperiode nach aktuellen Gegebenheiten jeweils aktualisiert wird und
dementsprechend schwankt. Es ist aber auch möglich, einen auf längere Sicht
beizubehaltenden Zinssatz zu wählen, der sich dementsprechend an langfristigen
Prognosen zu orientieren hat.[2]
Die
kalkulatorischen Zinsen werden von der KUBUS GmbH im Bereich der
Friedhofsgebührenkalkulation nach der Halbwertmethode berechnet. Der
Halbwertmethode liegt die Überlegung zugrunde, dass während der gesamten
Nutzungsdauer des Anlagegutes durchschnittlich die Hälfte seines Wertes im
Betrieb gebunden ist.
Nach der
Änderung des KAG zum 01.04.2014 darf im Bereich der Friedhofsgebühren eine
Nachkalkulation nicht mehr stattfinden (Art. 8 Abs. 6 Satz 3 KAG). Ein
Ausgleich von Über- und Unterdeckungen passt bei den Friedhofsgebühren nicht,
weil die Gebühren nie vom gleichen Personenkreis erhoben werden. Damit ist die
Kalkulation der Friedhofsgebühren eine Betrachtung der Kosten für den höchstens 4-jährigen Kalkulationszeitraum. Die
Anwendung des Halbzinsverfahrens hat den Vorteil gleichbleibender Zinserträge
über die gesamte Nutzungsdauer und trägt damit zur Stetigkeit der
Gebührenberechnung bei. Damit ist dem Gleichbehandlungsgrundsatz als Vorgabe
des Abgabenrechts erheblich besser Rechnung getragen, als bei der Anwendung der
Restbuchwertmethode bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen.
Einen Zinssatz in Höhe von 2 % halten wir auch in Zeiten von
Niedrigzinsen für vertretbar. „Die Kalkulation für den Friedhof ist vor allem
durch langlebige Anlagegüter bestimmt, so dass ein Abstellen auf das
langjährige Mittel von Geld- und Kapitalmarktkrediten wohl sachlich begründet
werden kann. Jedenfalls ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, sich nur an
den aktuellen Zinsverhältnissen zu orientieren und dabei gegebenenfalls unter
Inkaufnahme erheblicher Gebührensprünge ständig nachzusteuern.“[3]
Ein Empfehlungsbeschluss des Haupt- und Finanzausschusses liegt für 3 % vor. Die Gemeindeverwaltung empfiehlt wie vorab beschrieben einen einheitlichen kalkulatorischen Zinssatz heranzuziehen.
Beschluss:
Die Gemeinde Niedernberg zieht für die
kalkulatorische Verzinsung des Anlagevermögens einen Zinssatz in Höhe von 2 %
(Verzinsung nach der Halbwertmethode) heran.