Sitzung: 19.03.2024 Gemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0
Vorlage: 042/2024/2
Sachverhalt:
Ein Jahresüberschuss, der nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen
Jahresfehlbetrags benötigt wird, ist der Ergebnisrücklage oder der Allgemeinen
Rücklage zuzuführen (§ 24 Abs. 2 KommHV-Doppik). Über die Verwendung hat der
Gemeinderat im Rahmen der Feststellung zu entscheiden (siehe Erläuterung 4 zu §
24 KommHV-Doppik Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht Bayern). Da die
Gemeinde Niedernberg keine Jahresfehlbeträge aus vergangenen Haushaltsjahren
vorträgt, schlägt die Gemeindeverwaltung vor, den Jahresüberschuss aus dem
Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 1.636.640,63 Euro vollständig der
Ergebnisrücklage zuzuführen.
Beschluss:
Der Jahresüberschuss aus dem Haushaltsjahr 2017 wird in Höhe von 1.636.640,63 Euro vollständig der Ergebnisrücklage zugeführt.